Falsch geparkt ? Hier gibt es eine Haftungsfalle.
- Matthias Kahnert
- 14. März
- 2 Min. Lesezeit
Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25
Nachdem eine Autofahrerin (Klägerin) ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim abgestellt hatte, kollidierte eine andere Autofahrerin (Beklagte) mit dem Fahrzeug. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 6.244,90 Euro. Der Versicherer der Beklagten war jedoch nicht bereit, den Schaden vollständig zu begleichen. Zu Recht?
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte zunächst 4.120,63 Euro. Weitere Zahlungen verweigerte sie. Zur Begründung führte sie ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel an. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.

Welche Regeln gelten für das Parken, wenn Markierungen fehlen?
Die Klägerin war der Meinung, ordnungsgemäß geparkt zu haben, da es auf dem Parkplatz keine Markierungen gab und sie deshalb die gesamte Fläche zum Parken nutzen durfte. Da die Versicherung jedoch bei ihrer Entscheidung blieb und die vollständige Schadensregulierung ablehnte, klagte die Klägerin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des restlichen Schadens.
Falschparker können eine Mitschuld tragen!
Das Amtsgericht München gab der Klage nur teilweise statt und stellte fest, dass die Klägerin ein Mitverschulden von 20 % trifft.
Zwar verursachte die Beklagte den Unfall durch einen Fahrfehler, indem sie beim Rangieren ein stehendes Fahrzeug angefahren hatte, doch auch die Klägerin trug durch ihr Parkverhalten zur Gefährdung bei.
Es darf nicht verkehrsbehindernd geparkt werden!
Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug der Klägerin verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt abgestellt war, die notwendig ist, um zwischen zwei Fahrgassen des Parkplatzes zu wechseln und das Gelände ohne längeres Rückwärtsfahren zu verlassen.
Für einen aufmerksamen Fahrer war die Durchfahrt auch ohne Markierungen erkennbar. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein trennte die Parkreihen und endete einige Meter vor der Grundstücksbegrenzung. Wenn Fahrzeuge nur entlang dieses Grünstreifens parken, bleibt am Ende der Fahrgassen eine etwa fünf Meter breite Durchfahrt frei.
Durch das Abstellen ihres Fahrzeugs an dieser Stelle blockierte die Klägerin die Durchfahrt, was andere Verkehrsteilnehmer zwang, teilweise bis zu 30 Meter rückwärts zu rangieren.
Fehlende Parkplatzmarkierungen sind kein Freibrief!
Das Gericht stellte klar, dass fehlende Parkplatzmarkierungen kein Freibrief für beliebiges Parken sind. Auch auf Parkplätzen gilt der Grundsatz der Straßenverkehrsordnung, dass sich jeder so verhalten muss, dass niemand gefährdet oder unnötig behindert wird.
Was gilt für die Haftung?
Die Hauptverantwortung für den Unfall liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Beklagten, da sie beim Rangieren ein stehendes Fahrzeug angefahren hat. Dies wurde als grober Fahrfehler gewertet.
Allerdings hat die Klägerin durch das Parken in der Durchfahrt eine Gefährdungssituation geschaffen und damit eine wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt. Daher ist eine Haftungsquote von 20 % zu Lasten der Klägerin angemessen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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